AGB

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Firma Stein Micro Computer – im folgenden SMC genannt – und ihren Vertragspartnern für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen von SMC.
1.2. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, denen SMC nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, sind in keinem Fall Vertragsinhalt.
1.3. Die Bestellung des Vertragspartners stellt ein bindendes Angebot dar, das SMC durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen kann. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien. Dies gilt auch für die Wirksamkeit des Abbedingens dieses Schriftformerfordernisses.


2. Softwarelizenz, Vertragsgegenstand

2.1. Die lizensierte SMC Software, der Typ der Zentraleinheit oder des Betriebssystems, für die sie bestimmt sind, sowie der Umfang der Nutzungsbefugnis richten sich nach der einzelvertraglichen Regelung sowie nach den allgemeinen Lizenzbedingungen von SMC.


3. Lieferung

3.1. Vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarung liefert SMC dem Vertragspartner je eine Kopie der SMC Produkte in maschinenlesbarer Form auf Datenträger oder online sowie eine Dokumentation in elektronischer oder gedruckter Form.
3.2. Der Vertragspartner hat Schäden und Verluste beim Versand, Falschlieferungen oder unvollständige Lieferungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die SMC Software unverzüglich nach Erhalt auf ihre Funktionsfähigkeit zu untersuchen sowie etwa auftretende Mängel unverzüglich SMC schriftlich mitzuteilen. Bei versteckten Mängeln gilt entsprechendes. Gegenüber Kaufleuten gelten §§ 377 ff. HGB.
3.4. Im Falle des Versands erfolgt die Lieferung EXW. Die Gültigkeit der Incoterms wird vereinbart.
3.5. SMC ist zu Teilleistungen berechtigt, die von SMC gesondert in Rechnung gestellt werden können, wenn die Art des Liefergegenstandes dies gestattet.

4. Gefahrübergang

4.1. Bei der Lieferung von Gegenständen an Unternehmen und Kaufleute geht die Gefahr mit Versendung oder Abholung bzw. mit Eintritt eines Annahmeverzuges auf den Vertragspartner über. Bei Werkleistungen gilt gleiches mit dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. der Abnahmefiktion.

5. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Anfallende ausländische Steuern, Zölle und Abgaben trägt der Vertragspartner. Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Alle Unterstützungsleistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Einweisung, Schulung und Beratung) werden nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dasselbe gilt für Spesen, Reisekosten, Kosten für Verpackung, Transport und Transportversicherung, einschließlich Kosten der elektronischen Lieferung. Dabei richten sich Stundensätze, Reise- und Nebenkosten nach der jeweiligen Preisliste von SMC, sofern nichts anderes vereinbart ist. SMC kann monatlich abrechnen.
5.2. Ab einem Auftragswert von 25.000 € ist SMC berechtigt, über das vereinbarte Entgelt wie folgt Rechnung zu legen: 30% bei Vertragsschluss, 50% bei Lieferung und 20% bei Abnahme.
5.3. Neukunden werden nach Wahl von SMC nur gegen Barnachnahme oder Vorkasse beliefert. Unabhängig von vereinbarten Zahlungsmodalitäten ist SMC bei Zahlungsverzug, bei Nichteinlösung von Schecks oder Bekanntwerden von sonstigen Tatsachen und Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, berechtigt, nach ihrer Wahl Vorauskasse zu verlangen bzw. per Nachnahme zu liefern. Zudem kann SMC in diesen Fällen sämtliche noch nicht fällige Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung sofort geltend machen.
5.4. SMC ist auch dann berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Verbindlichkeiten des Vertragspartners anzurechnen, wenn diese auf einem anderen Vertragsverhältnis mit ihm beruhen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungsansprüche von SMC aus diesem oder zukünftigen Vertragsverhältnissen bleiben die gelieferten Produkte im Eigentum von SMC (Kontokorrentvorbehalt). Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner SMC unverzüglich zu informieren und den Dritten auf die bestehenden Rechte von SMC aufmerksam zu machen.
6.2. Die Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung, oder Besitzübertragung der Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, ist dem Vertragspartner außerhalb des ordentlichen Geschäftsverkehrs ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens SMC nicht gestattet. Gibt der Vertragspartner die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter, wird dessen Forderung aus der Weitergabe hiermit an SMC abgetreten.
6.3. Sollte der Wert der SMC gewährten Sicherheiten die Zahlungsansprüche mehr als 20% übersteigen, so gibt SMC auf Verlangen des Vertragspartners diesen übersteigenden Teil der Sicherheit frei.
6.4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist nicht davon abhängig, dass SMC vom Vertrag zurückgetreten ist.

7. Mängelbeseitigung

7.1. Von SMC zu vertretende Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten von der Ablieferung an. Als Mängel gelten Abweichungen der SMC Software von der in der Bedienungsanleitung oder im Pflichtenheft beschriebenen Funktionsweise in einem Umfang, der die Nutzung in nicht nur unerheblichem Maße einschränkt. SMC tritt nicht für die vom Vertragspartner im Pflichtenheft gemachten Angaben ein. SMC haftet nicht für Bedienungs- oder Konfigurationsfehler des Vertragspartners. SMC tritt nicht für die Richtigkeit der vom Vertragspartner mit der SMC Software angestrebten Arbeitsergebnisse ein.
7.2. SMC beseitigt innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist unentgeltlich Mängel an SMC Produkten nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung oder durch Fehlerumgehung, falls die vertragsgemäße Nutzung dadurch nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Führen Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen nicht innerhalb angemessener Frist zum Erfolg, kann der Vertragspartner Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
7.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Mängel ausreichend zu dokumentieren und SMC nach besten Kräften bei einer Mängelbehebung zu unterstützen, insbesondere in erforderlichem Umfang den Zugang zum System auch mittels Fernzugriff (Remotezugriff) zu gewähren, sowie Personal, das mit der Anwendung und den Prozessen vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.
7.4. Nicht unter die Mängelbeseitigung fallen Fehler, die ihren Ursprung nicht in den SMC Produkten haben, sondern auf die unsachgemäße Bedienung, die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Änderungen oder sonstigen Handlungen des Vertragspartners oder Dritten beruhen.
7.5. SMC kann die Vergütung des eigenen Aufwandes verlangen, soweit SMC auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat. Das gleiche gilt, wenn Fehler nach Ablauf der Verjährungsfrist beseitigt werden.
7.6. Funktionsangaben in einer jeweiligen Leistungsbeschreibung sowie Angaben und Auskünfte im Rahmen von Vertragsverhandlungen stellen keine Garantien dar, es sei denn, diese wurden ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich von SMC bestätigt.

8. Haftung

8.1. Die Haftung von SMC für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet SMC für jeden Grad des Verschuldens.
8.2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
8.3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
8.4. Soweit die Schadensersatzhaftung SMC gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.5. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9. Kündigung, Schadensersatz

9.1. Kündigt der Besteller ohne wichtigen Grund, so kann SMC als Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen einen pauschalen Betrag von 20% der Auftragssumme verlangen.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SMC, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an einen Dritten zu übertragen.
10.2. Der Vertragspartner ist nur berechtigt, die Aufrechnung zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht einschließlich des aus § 369 HGB geltend zu machen, wenn die entsprechende Forderung unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist.
10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in der Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
10.4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des CISD ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Amtsgericht in 66333 Völklingen, Deutschland.